Der Bezirkspersonalrat ist die bei der Mittelbehörde angesiedelte Stufenvertretung der dreistufigen Landesverwaltung oder Bundesverwaltung.
Das Personalvertretungsrecht kennt neben den örtlichen Personalvertretungen, den lokalen Personalräten, die sogenannten Stufenvertretungen (Bezirkspersonalrat und Hauptpersonalrat). Bei der Mittelbehörde existiert also neben dem Bezirkspersonalrat (Bezirkspersonalrat der Bezirksregierung) auch noch ein örtlicher Personalrat (z.B. Personalrat der Bezirksregierung).
In § 53 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) heißt es:
"Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet."
In § 50 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW heißt es:
"In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte und bei den obersten Landesbehörden Hauptpersonalräte gebildet."
Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt, also der Mittelbehörde selbst und aller ihr nachgeordneten Behörden.
Der Bezirkspersonalrat ist als Stufenvertretung für alle Beschäftigten, die zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde gehören, zuständig.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats sind allerdings die Angelegenheiten, die nur die Beschäftigten der Behörde der Mittelbehörde selbst betreffen; für sie ist nach dem Personalvertretungsgesetz der örtliche Personalrat der Mittelbehörde zuständig.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |